Die kurze Antwort
Ja, Steuerberater dürfen werben. § 57a StBerG erlaubt Werbung, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Eine Kanzlei-Website, ein gepflegtes Google-Unternehmensprofil, Fachbeiträge und Suchanzeigen sind damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Entscheidend ist nicht der Kanal, sondern der Inhalt, der Zusammenhang und der Adressat einer Aussage. Dieser Beitrag beschreibt einen redaktionellen Prüfablauf. Er ersetzt keine rechtliche Beurteilung des Einzelfalls; verbindliche Auskünfte gibt Ihre Steuerberaterkammer.
Welche Vorschriften zusammenwirken
Drei Ebenen greifen ineinander. Das Steuerberatungsgesetz setzt den Rahmen: Nach § 57 Abs. 1 StBerG üben Steuerberater ihren Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung aus, § 57a StBerG beschreibt, welche Werbung erlaubt ist. § 8 StBerG regelt Hinweise auf Hilfeleistung in Steuersachen allgemein und verweist Steuerberater in Absatz 3 auf ihr eigenes Berufsrecht.
Die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB, in der seit 1. August 2022 geltenden Fassung) konkretisiert das in § 9: Berufswidrige Werbung liegt insbesondere bei wettbewerbswidriger Werbung vor, und es ist unzulässig, berufswidrige Werbung durch Dritte zu veranlassen oder zu dulden. Daneben gilt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
- § 57a StBerG: sachliche Unterrichtung, keine Werbung um den Auftrag im Einzelfall
- § 9 Abs. 1 BOStB: keine wettbewerbswidrige Werbung, auch nicht durch beauftragte Dritte
- § 7 UWG: Werbung per E-Mail nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung, Telefonwerbung gegenüber Unternehmen nur mit zumindest mutmaßlicher Einwilligung
Bezeichnungen und Schwerpunkte richtig führen
Ein häufiger Prüfpunkt auf Websites sind Zusätze neben dem Namen. Nach § 9 Abs. 2 BOStB dürfen andere Bezeichnungen als amtlich verliehene Berufs-, Fachberater- und Fachanwaltsbezeichnungen, akademische Grade und staatliche Graduierungen, etwa Hinweise auf Fortbildungen, nur mit klarer räumlicher Trennung von Name und Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geführt werden. Sie sind unzulässig, wenn sie mit Fachberaterbezeichnungen verwechselt werden können oder sonst irreführen.
Wer Bezeichnungen als Hinweis auf besondere Qualifikationen verwendet, muss nach § 9 Abs. 3 BOStB entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweisen können. Für die Website heißt das: Schwerpunkte wie Heilberufe, Gastronomie oder Unternehmensnachfolge so beschreiben, dass jede Angabe intern belegt ist, und Berufs- sowie Fachberaterbezeichnungen personenbezogen nennen.
Wo Kanzleien genauer hinsehen sollten
Die meisten Inhalte einer Kanzlei-Website sind unkritisch, wenn sie informieren. Mehr Aufmerksamkeit verdienen Stellen, an denen aus Information eine gezielte Ansprache wird oder an denen Mandatsbeziehungen sichtbar werden. Die Verschwiegenheitspflicht aus § 57 Abs. 1 StBerG gilt auch für Bewertungsantworten und Referenzen.
- Direkte Ansprache eines bestimmten Unternehmens zu einem konkreten steuerlichen Anlass
- Kaltakquise per E-Mail oder Telefon ohne Einwilligung
- Superlative und Vergleiche mit anderen Kanzleien, die sich nicht belegen lassen
- Nennung von Mandanten oder Fallbeispielen ohne dokumentierte Einwilligung
- Antworten auf Google-Bewertungen, die Details aus dem Mandat bestätigen
- Texte, Anzeigen oder Social-Media-Beiträge, die eine Agentur ohne Freigabe veröffentlicht
Einen Freigabeablauf festlegen
Weil § 9 Abs. 1 BOStB auch Werbung durch Dritte erfasst, bleibt die Verantwortung bei der Kanzlei, wenn eine Agentur Texte oder Anzeigen erstellt. Praktisch bewährt sich ein schriftlicher Ablauf: Marketing bereitet vor und markiert offene Fragen, ein Berufsträger gibt frei, die freigegebene Fassung wird mit Datum abgelegt.
Wenn Leistungen, Standorte oder Ansprechpartner wechseln, sollte der öffentliche Auftritt im selben Zug angepasst werden. Bei Zweifelsfragen ist die zuständige Steuerberaterkammer die erste Anlaufstelle.
Quellen & weiterführende Informationen
Primärquellen für die technischen und rechtlichen Grundlagen. Umsetzungsempfehlungen sind unsere redaktionelle Einordnung.
Gesetze im Internet: § 57a StBerG ↗Gesetze im Internet: § 57 StBerG ↗Gesetze im Internet: § 8 StBerG ↗Bundessteuerberaterkammer: Berufsordnung (BOStB) inkl. Fachberaterordnung ↗Gesetze im Internet: § 7 UWG ↗Herausgegeben von Weber Media Consulting GmbH. Für Rückfragen zu diesem Beitrag: Lucas Weber.
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