Mit dem zutreffenden Rahmen beginnen
Für Werbung ist unter anderem § 52 WPO relevant. Die bisherige URL dieses Beitrags nennt noch eine andere Vorschrift; für die inhaltliche Einordnung verwenden wir den hier verlinkten aktuellen Gesetzestext.
Welche weiteren Anforderungen zu beachten sind, hängt vom Angebot und vom konkreten Auftritt ab. Der Beitrag ist eine organisatorische Orientierung, keine rechtliche Einzelfallprüfung.
Leistungen und Qualifikationen sauber darstellen
Beschreiben Sie konkret, welche Leistungen Ihre Gesellschaft erbringt und wer dafür Ansprechpartner ist. Bezeichnungen, Qualifikationen und Zulassungsangaben sollten anhand der aktuellen Unterlagen geprüft werden.
Verwenden Sie keine unbelegten Ranglisten, Ergebnisversprechen oder erfundenen Referenzen. Wenn mehrere Gesellschaften unter einer gemeinsamen Marke auftreten, sollte für Interessenten klar sein, welche Einheit eine Leistung anbietet.
Vertraulichkeit auch im Marketing mitdenken
Projektbeispiele, Fotos und Aussagen über betreute Unternehmen können vertrauliche Informationen betreffen. Prüfen Sie vor ihrer Verwendung, ob und in welcher Form eine Veröffentlichung zulässig ist.
Auch scheinbar anonymisierte Beschreibungen können einen Rückschluss auf ein Unternehmen erlauben. Ein interner Freigabeprozess sollte deshalb fachliche Angaben, Vertraulichkeit und die Rechte an verwendeten Materialien zusammen betrachten.
Verantwortung vor dem Livegang festlegen
Benennen Sie einen fachlichen Ansprechpartner für die Inhalte und einen Verantwortlichen für spätere Aktualisierungen. Geben Sie dem Umsetzungsteam klare Hinweise, welche Aussagen geprüft werden müssen.
- Leistung und verantwortliche Gesellschaft eindeutig benennen.
- Qualifikationen und öffentliche Angaben gegenprüfen.
- Referenzen und Bildrechte gesondert freigeben.
- Werbeaussagen im konkreten Kontext rechtlich prüfen lassen.
Quellen & weiterführende Informationen
Primärquellen für die technischen und rechtlichen Grundlagen. Umsetzungsempfehlungen sind unsere redaktionelle Einordnung.
Gesetze im Internet: § 52 WPO – Werbung ↗Wirtschaftsprüferkammer: Rechtsvorschriften ↗Herausgegeben von Weber Media Consulting GmbH. Für Rückfragen zu diesem Beitrag: Lucas Weber.
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